Feinsteinzeug im Außenraum: Auf die Bettung kommt es an
Neuartige Baumaterialen - wie ist hier die "Best Practice"?
Großformatige Keramiken aus Feinsteinzeug sind auf dem Markt begehrt. Auch der Landschaftsbau sieht vor allem in dem geringen Gewicht der Elemente Vorteile gegenüber bewährten Baustoffen. Mit einem Flächengewicht von unter 50 kg/m² lassen sich viele Formate problemlos von Hand verlegen. Den steigenden Marktanteilen und gutem Handling steht derzeit allerdings kein gültiges Regelwerk gegenüber. Die ZTV Wegebau macht keine Angaben zu keramischen Belägen. Wenig Hilfe bietet auch die VOB Teil C ATV DIN 18352: Fliesen- und Plattenarbeiten. Die hier beschriebenen Systeme gehen von nicht wasserdurchlässigen Verlegemörteln aus. Dies widerspricht jedoch den allgemein anerkannten Regeln der Technik in Bauweisen des Garten- und Landschaftsbaus. Eine Verlegung in ungebundener Bauweise ist, langfristig gesehen, nicht fachgerecht. Auf Grund des ungünstigen Verhältnisses von Dicke zur Länge und dem geringen Eigengewicht kann keine ausreichende Lagestabilität erreicht werden. [...mehr]
Back to Nature - Naturmaterialien auf dem Vormarsch
Zeitlos - witterungsbeständig - rustikal oder modern. Nur einige Eigenschaften der beliebten Naturmaterialien.
Massive Schieferplatten sind der Trend im Bereich Landschafts- und Gartenbau. Die Vorteile der natürlichen Gestaltungselemente liegen auf der Hand: kein Pflegebedarf kombiniert mit lebenslanger Haltbarkeit. Dadurch ist das für alle, die sorglos mit modernen oder auch rustikalen Elementen ihren Außenbereich gestalten wollen, die perfekte Lösung. Dieser wunderschöne Garten-Trend wird wohl kaum an einem GaLa-Bauer vorbei gehen.[...mehr]
Quick Infos: Thema Recht
Abnahme durch Ingebrauchnahme: Wann ist eine konkludente Abnahme rechtskräftig?
Wenn der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung nimmt, hat dieser, mit einer Verzögerung von 6 Werktagen, die Leistung abgenommen (§12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B). Das trifft allerdings nur zu, wenn keine förmliche Abnahme vereinbart wurde, die Abnahme nicht ausdrücklich verweigert wurde oder wesentliche Mängel nicht bereits gerügt wurden.[...mehr]