Quick Infos: Thema Recht
Abnahme durch Ingebrauchnahme: Wann ist eine konkludente Abnahme rechtskräftig?
Wenn der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung nimmt, hat dieser, mit einer Verzögerung von 6 Werktagen, die Leistung abgenommen (§12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B). Das trifft allerdings nur zu, wenn keine förmliche Abnahme vereinbart wurde, die Abnahme nicht ausdrücklich verweigert wurde oder wesentliche Mängel nicht bereits gerügt wurden.
"Regelmäßig wird die Abnahme dadurch erklärt , dass der Auftraggeber das Bauwerk in Gebrauch nimmt, also einzieht. Es ist nicht erforderlich, dass der Bauherr selbst einzieht, die Vermietung reicht aus. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Einzug wegen einer gewissen Zwangslage erfolgt, z.B. weil der Bauherr seine Mietwohnung räumen muss."
Die Nutzung zur Fortführung anderer Arbeiten stellt keine Abnahme dar.
"Entgegen einer weitverbreiteten Ansicht reicht jedoch der bloße Zeitablauf nicht aus. Es gibt keine Abnahme durch Zeitablauf! Auch hier müssen andere Umstände hinzutreten, z.B. die vollständige Bezahlung der Schlussrechnung."
Quelle: "Die Bauleiterschule" von Andreas Stammkötter (6. Auflage 2018-01)
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